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AGBs für registrierte Händler

Allgemeine Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen

§ 1 Allgemeines - Geltungsbereich

(1) Unsere Verkaufs - , Liefer- uno Zahlungsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, außer, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Verkaufs- , Liefer- und Zahlungsbedingungen sind auch dann gültig, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen abweichender Vorschriften des Kunden die Lieferung an den Kunden vorbehaltslos ausführen.
(2) Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Kunden entsprechend der Ausführung eines Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich vorzufinden.
(3) Unsere Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten nu r gegenüber Unternehmern im Sinn von § 310 Abs. 1 BGB.
(4) Unsere Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Kunden. (5) Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, dass wir die im Rahmen der Geschäftsbeziehungen gewonnenen firmen- und personenbezogenen Daten des Kunden entsprechend den Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes verarbeiten.

§ 2 Angebot - Angebotsunterlagen - Vertragsabschluss

(1) Die in unseren Katalogen und Verkaufsunterlagen, sowie - soweit nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet - im Internet enthaltenen Angebote sind stets freibleibend, d. h. nur als Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes zu verstehen (invitatio ad offerendum ). (2) Aufträge gelten als angenommen, wenn sie durch uns entweder schriftlich bestätigt oder sofort nach Auftragseingang oder spätestens nach Kundenterminwunsch in der Bestellung (Angebot) ausgeführt werden. Dann gilt der Lieferschein per Mail, Fax oder Briefdienst bzw. die Rechnung als Auftragsbestätigung.
(3) Handelsübliche und für den Kunden zumutbare Abweichungen bei Form, Maßdaten, Holzstrukturen und -oberflächen etc. behalten wir uns vor. Die abgebildeten Maße unseres Kataloges bzw . Online-Shops sind ca-Maße und können geringfügig abweichen, da es sich in manchen Fällen um teil weise Handarbeit handelt.
(4) Bei Abbildungen, Zeichnungen , Kalkulationen , Modellen, Mustern und sonstigen Dokumenten behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen Dokumente, die als "vertraulich" bezeichnet sind. Nur durch unsere schriftliche Zustimmung ist der Kunde befugt, diese an Dritte weiterzugeben. (5) Für Druckfehler in unserem Katalog übernehmen wir keine Haftung. Der Katalognachdruck, auch nur auszugsweise, ist untersagt und bedarf grundsätzlich der Zustimmung der Antik-Ersatzteile Hanisch. Dieses gilt auch für eine Verwendung im Internet.
(6) Werden uns nach Vertragsabschluss Tatsachen bekannt, die nach pflichtgemäßem kaufmännischem Ermessen darauf zurückzuführen sind, dass der Zahlungsanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird, sind wir berechtigt, unter Setzung einer angemessenen Frist vom Kunden nach unserer Wahl Zug-um-Zug-Zahlung oder entsprechende Sicherheiten einzufordern und im Weigerungsfalle vom Vertrag zurückzutreten , wobei die Rechnungen für bereits erfolgte Teillieferungen sofort fällig gestellt werden können.

§ 3 Preise - Zahlungsbedingungen

(1) Die Preise verstehen sich mangels besonderer Vereinbarung ab unserem Geschäftssitz in Euro, ohne Verpackung und Versand. Verpackung und Versand werden gesondert berechnet.
(2) Unsere Preise beinhalten nicht die gesetzliche Mehrwertsteuer; diese wird am Tag der Rechnungsstellung in gesetzlicher Höhe in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
(3) Es wird eine Bearbeitungsgebühr von EUR 5,00 pro Kleinauftrag bis EUR 10,00 netto Warenwert berechnet.
(4) Die Vergütung ist, falls nichts Anderes vereinbart, bei Lieferung bzw. Abnahme ohne Abzug sofort fällig.
(5) Bestellungen werden entweder per Rechnung, Vorkasse oder Nachnahme geliefert. Der Kunde hat auch alle Lieferkosten zu tragen.
(6) Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. In diesem Umfang ist auch ein Zurückbehaltungsrecht ausgeschlossen.

§ 4 Versand / Transport

(1) Der Versand der bestellten Ware erfolgt ab unserem Geschäftssitz auf Gefahr und Rechnung des Kunden. Betreffs besonderer Vereinbarung wählen wir die Art und das Unternehmen von Transport und Versand aus. Aus der getroffenen Wahl können uns gegenüber keine Ansprüche erhoben werden.
(2) Verzögert sich Transport und Versand aufgrund von Umständen, die der Kunde zu vertreten hat, geht die Gefahr bereits zum Zeitpunkt der Transport- und Versandbereitschaft auf den Kunden über. Durch Verzögerung entstandene Kosten (insbesondere Lagerspesen) hat der Kunde zu tragen.
(3) Dazu verpflichtet sind wir nicht, die Sendung gegen Transport- und Versandschäden zu versichern oder versichern zu lassen , außer, eine Verpflichtung ist von uns schriftlich angenommen worden.
(4) Zusätzliche Kosten, die durch einen beschleunigten Versand (z. B. Express, Eilboten, Schnellpakete etc.) entstehen, gehen zu Lasten des Kunden.

§ 5 Liefermenge, Lieferzeit

(1) Falls eine genaue Lieferzeit vereinbart oder notwendig ist, gilt Folgendes : Die von uns genannten Liefertermine sind unverbindlich , außer, sie sind ausdrücklich als "verbindlicher Liefertermin" von uns schriftlich bestätigt worden.
(2) Der Beginn des von uns angegebenen Lieferzeitraumes setzt die Abklärung aller Einzelheiten der Ausführung voraus.
(3) Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden voraus . Die Ein rede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
(4) Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Lieferung unseren Geschäftssitz verlassen hat oder bei vereinbarter Abholung durch den Kunden die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.
(5) Die Lieferzeit verlängert sich - auch innerhalb eines Verzuges - angemessen bei Eintritt Höherer Gewalt und allen unvorhergesehenen, nach Vertragsabschluss eingetretenen Hindernissen, die wir nicht zu vertreten haben (insbesondere auch Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung oder Störung der Verkehrswege), soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Lieferung von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn diese Umstände bei unseren Lieferanten und deren Unterlieferanten eintreten. Beginn und Ende einer der in S. 1 genannten Behinderung teilen wir dem Kunden in wichtigen Fällen schnellst möglichst mit.
(6) Sofern unvorhergesehene Ereignisse im Sinne von Abs. (5) die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung erheblich verändern , oder auf unseren Betrieb erheblich einwirken, ist der Vertrag unter Beachtung von Treu und Glauben anzupassen . Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht uns das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten . Wir haben dies nach Erkennen der Tragweite unverzüglich dem Kunden mitzuteilen, auch wenn zunächst eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart war.
(7) Teillieferungen in zumutbarem Maße sind zu lässig und abzunehmen. Jede Teillieferung gilt als selbständiges Rechtsgeschäft.
(8) Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungsverpflichtungen, sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Zusatzkosten ersetzt einzufordern. Weitergehende Ansprüche behalten wir uns vor.
(9) Sofern die Voraussetzungen von Abs . (8) vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung des Liefergegenstandes zu dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
(10) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, insofern der zugrunde liegende Vertrag ein Fixgeschäft im Sinne von § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB oder von § 376 HGB ist. Wir haften auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern als Folge eines von uns zu vertretenden Lieferverzuges der Kunde berechtigt ist geltend zu machen, dass sein Interesse an der weiteren Vertragserfüllung in Fortfall geraten ist.
(11 ) Wir haften darüber hinaus nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu vertreten den vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht; ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist uns zuzurechnen. Sofern der Lieferverzug nicht auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen Vertragsverletzung beruht, ist unsere Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
(12) Wir haften auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der von uns zu vertretende Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
(13) Außerdem haften wir im Fall des Lieferverzuges für jede vollendete Woche Verzug im Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5 % des Lieferwertes, max. jedoch 5 % des Wertes des von Verzug betroffenen Lieferungsteiles.
(14) Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Kunden bleiben vorbehalten.

§ 6 Ausschluss von Beschaffungsrisiko und Garantien

(1) Die Lieferung bei bestellten und nicht unverzüglich lieferbaren Artikeln steht unter dem Vorbehalt der Selbstbelieferung. Wir werden dem Kunden so fort Mitteilung machen, falls eine Selbstbelieferung nicht erfolgt. Kommt eine Selbstbelieferung nicht zustande, gilt der Vertrag als nicht geschlossen. Ein von uns übernommenes Beschaffungsrisiko besteht nicht. (2) Wir übernehmen auch keine irgendwie gearteten Garantien, außer, es wurde mit dem Kunden keine ausdrückliche schriftliche Vereinbarung getroffen.

§ 7 Mängelhaftung

(1) Alle Angaben in Abbildungen, Prospekten, Katalogen und in der Werbung stellen parallel zu der Produktbeschreibung keine Beschaffenheitsangabe der Ware dar. Solche Angaben sind nur verbindlich, wenn sie als Beschaffenheit der Ware vereinbart worden sind.
(2) Nach Warenanlieferung ist der Kunde dazu verpflichtet, die Ware unverzüglich auf Mangelfreiheit zu untersuchen. Sichtbare Mängel sind sofort, mindestens aber innerhalb von sieben Tagen nach Ablieferung, spezifiziert und in schriftlicher Form mitzuteilen. Sichtbare Mängel, die nicht form- und fristgerecht angezeigt wurden, können von uns nicht berücksichtigt werden und sind von der Gewährleistung ausgeschlossen. Sonstige Mängel sind uns innerhalb von sieben Tagen seit Kenntnisnahme spezifiziert und in schriftlicher Form mitzuteilen. Beanstandungen werden als solche nur dann von uns anerkannt, wenn sie schriftlich mitgeteilt wurden . Beanstandungen, die gegenüber Außendienstmitarbeitern, Transporteuren oder sonstigen Dritten gegenüber geltend gemacht werden, stellen keine form- und fristgerechten Beanstandungen dar.
(3) Die im Falle eines Mangels erforderliche Warenrücksendung' an uns kann nur durch vorherige Abstimmung mit uns erfolgen. Rücksendungen, die ohne unser vorheriges Einverständnis erfolgen, müssen nicht von uns angenommen werden . Der Kunde trägt hier die Rücksendekosten.
(4) Konstatiert der Kunde Mängel bei der gelieferten Ware, darf er über diese nicht verfügen, insbesondere verarbeiten und weiterverkaufen bzw. die Lieferung teilen, bis eine Einigung über die Abwicklung der Reklamation erfolgt oder eine Beweissicherung durch einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen erfolgt ist.
(5) Es wird keine Gewährleistung für fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Kunden oder Dritte, fehlerhafte, nach lässige oder unsachgemäße Behandlung, ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, natürliche Abnutzung, Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel oder Austauschteile mangelhafter Einbauteile oder für Fehler, die durch chemische, elektrochemische, elektronische oder elektrische Einflüsse oder gleichartige Tatbestände entstanden sind, übernommen.
(6) Wenn der Kunde oder ein Dritter unsachgemäß ohne unsere vorherige Genehmigung Änderungen, Instandsetzungsarbeiten oder Verbesserungsarbeiten durchführt, wird die Gewährleistung aufgehoben. (7) Ausgeschlossen ist die Haftung für Mängel, die den Wert, die Tauglichkeit oder die Verwendbarkeit unwesentlich beeinflussen.
(8) Nicht zu vertreten haben wir Sachmängel der Lieferung, die wir von Dritten beziehen und unverändert an den Kunden weiterliefern. (9) Das Vorliegen eines als solchen konstatierten und durch wirksame Beanstandungen mitgeteilten Mangels begründet folgende Rechte des Kunden:
a) Wir sind nach unserer Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt. Im Fall der Mangelbeseitigung sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung notwendigen Aufwendungen, vor allem Transport- , Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Ware nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde.
b) Ferner haben wir bei Fehlschlagen eines Nacherfüllungsversuches ein neuerliches Nacherfüllungsrecht, das wiederum nach eigener Wahl in Bezug auf Art und Weise und innerhalb angemessener Frist vorzunehmen ist. Erst wenn die wiederholte Nacherfüllung fehlschlägt, steht dem Kunden das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten oder zu mindern.
(10) Unverzüglich zu informieren hat der Kunde uns möglichst über einen bei einem Verbraucher eintretenden Gewährleistungsfall.
(11 ) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Kunde Schadenersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen . Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadenersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
(12) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen; hier ist aber die Schadenersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
(13) Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
(14) Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt ist, ist die Haftung ausgeschlossen.
(15) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche - gleich aus welchem Rechtsgrund - beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang.
(16) Die Verjährungsfrist im Falle eines Lieferregresses nach den §§ 478, 479 BGB bleibt unberührt; sie beträgt fünf Jahre, gerechnet ab Ablieferung der mangelhaften Sache.

§ 8 Gesamthaftung

( 1) Eine weitergehende Haftung auf Schadenersatz als in § 7 vorgesehen, ist - ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruches - ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadenersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB.
(2) Die Begrenzung nach Absatz (1) gilt auch, soweit der Kunde anstelle eines Anspruches auf Ersatz des Schadens statt der Leistung Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt.
(3) Soweit die Schadenersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadenersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen,
(4) Für die Verjährung für alle Ansprüche, die nicht der Verjährung wegen eines Mangels unterliegen, gilt eine Ausschlussfrist von 18 Monaten. Sie beginnt ab Kenntnis des Schadens und der Person des Schädigers.

§ 9 Eigentumsvorbehaltssicherung

(1) Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Ware bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir auch ohne Fristsetzung berechtigt, die Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen und/oder vom Vertrag zu rückzutreten ; der Kunde ist zur Herausgabe verpflichtet. Im Herausgabe verlangen der Vorbehaltsware liegt keine Rücktrittserklärung von uns, es sei denn, dies wird ausdrücklich erklärt.
(2) Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser-, und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Der Kunde tritt hiermit seine Entschädigungsansprüche, die ihm aus Schäden der in Satz 1 genannten Art gegen Versicherungsgesellschaften oder sonstige ersatzpflichtige Dritte zustehen, in Höhe unserer Forderungen unwiderruflich an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an.
(3) Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir die Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall.
(4) Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich MwSt.) unserer Forderungen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft wird. Zur Einziehung dieser Forderungen bleibt der Kunde auch nach deren Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen ordnungsgemäß nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Vergleichs - oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
(5) Die Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Kunden wird stets für uns vorgenommen. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Fakturaendbetrag, einschließlich MwSt.) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Ware.
(6) Wird die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Fakturaendbetrag, einschließlich MwSt.) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt" die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Kunde verwahrt das so entstandene Alleine Eigentum oder Miteigentum für uns.
(7) Der Kunde tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.
(8) Der Kunde darf die Vorbehaltsware weder verpfänden, noch zur Sicherheit übereignen. (9) Wir verpflichten uns, die uns ,zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

§ 10 Gerichtsstand-Erfüllungsort-Anzuwendendes Recht

(1) Unser Geschäftssitz ist Erfüllungsort.
(2) Sofern der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtliches Sondervermögen ist, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand. Wir sind jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem Geschäftssitz oder an dem Sitz einer seiner Niederlassungen zu verklagen.
(3) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN-Kaufrechtes ist ausgeschlossen.

§ 11 Schlussbestimmungen

Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die unwirksame Bestimmung gilt als durch eine wirtschaftlich gleichwertige Bestimmung ersetzt.

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